Das Europäische Polizei-Leistungsabzeichen (EPLA)
Das Europäische Polizeileistungsabzeichen (EPLA) wurde durch den Europäischen Polizeisportverband (Union Sportive des Polices d'Europe, USPE) zur Förderung der körperlichen Fitness der Polizeibeamten/-innen in den Mitgliedsländern der USPE geschaffen. Es soll Anreize sein, häufiger und gezielter Sport zu betreiben. Den Bestimmungen der USPE entsprechend, sind ausschließlich Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Mitgliedsländer der USPE berechtigt, dieses Abzeichen zu erwerben. Verantwortlich für die korrekte Durchführung, Beschaffung der Testathefte und der Abzeichen sind die Mitgliedsländer.
Dies ist für die Bundesrepublik Deutschland das Deutsche Polizeisportkuratorium (DPSK).
Durch Beschluss des DPSK wurden Zuständigkeit und Verantwortung für die regelkonforme Leistungsabnahme, Erwerb und Verleihung des Europäischen Leistungsabzeichen den Bundesländern und dem Bund übertragen. Dieser Beschluss macht es möglich bzw. lässt es zu, dass in den Bundesländern bzw. dem Bund keine einheitlichen Regelungen zur Organisation, Durchführung (z.B. Berechtigte zur Abnahme der Leistungen) oder dem Tragen des Polizeileistungsabzeichens an der Unform bestehen. Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich deshalb bitte an den Polizeisportbeauftragten Ihres Landes/dem Bund.
Berechtigte:
Den Statuten der USPE entsprechend, kann das EPLA nur durch Polizeibeamte/-innen der Mitgliedsländer der USPE abgelegt bzw. erworben werden. Der Erwerb des EPLA ist für Angehörige anderer Berufe oder Institutionen (z.B. Bundeswehr, auch Feldjäger und Reservisten, der Feuerwehr und ähnlichen Organisationen) nicht möglich. Diese Festlegung wird vom DPSK ausdrücklich unterstützt und wurde durch Beschluss des DPSK bisher nur für „waffentragende Zollbeamte" aufgehoben
- Ziele des Europäischen Polizeileistungsabzeichens
- Leistungsklassen, Testatheft DPSK (Muster)
- Das EPLA-Abzeichen (Darstellung aller Abzeichen)
Das Europäische Polizeileistungsabzeichen darf nur dann an der Polizeiuniform getragen werden, wenn dies die landesrechtlichen bzw. bundesrechtlichen Vorschriften zulassen bzw. vorsehen. - Historie (Kurzfassung)











